Straßennamen sind Sache der Kommune hk13114, Fotolia

17. Juli 2017, 15:18 Uhr

Demokratisierung der Straße Stra­ßen­um­be­nen­nung: Ihre Rechte als Anwohner

Das Recht zur Straßenumbenennung liegt bei der jeweiligen Gemeinde; die Anwohner haben nur wenig Mitspracherecht. Die Änderung von Straßennamen ist meist politisch motiviert oder verwaltungstechnisch notwendig. Die Gemeinden haben dabei einen großen Ermessensspielraum.

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Gesetz­li­che Rege­lun­gen bei der Änderung von Straßennamen

Straßennamen sind Sache der Kommune, die dabei große Entscheidungsfreiheit hat. Der Ortsbeirat hat das Recht, von der Gemeinde angehört zu werden und seine Vorschläge vorzutragen. Die Entscheidung über die Straßenumbenennung muss die Einwände des Ortsbeirates aber nicht berücksichtigen.
Bei der neuen Vergabe von Straßennamen müssen dennoch einige Grundregeln beachtet werden. Der neue Straßenname darf nicht:

• häufiger als einmal vorkommen
• anstößig sein
• verfassungsfeindlich sein

Außerdem müssen die finanziellen und tatsächlichen Auswirkungen der Straßenumbenennung für die Anwohner berücksichtigt werden.

Mögliche Gründe für eine Straßenumbenennung

Die Änderung eines Straßennamens erfolgt nicht ohne Anlass. Die häufigsten Gründe für eine Straßenumbenennung sind:

• ständige Verwechslung zweier Straßen
• Dopplung von Straßennamen nach Gebietsreformen
• undemokratische Namensgeber

Auch heute noch sind viele Straßen Persönlichkeiten aus der Kolonial- oder NS-Zeit gewidmet und sollen deshalb umbenannt werden. So auch im aktuellen Fall: In Menden sollen die Ina-Seidel-Straße und die Maria-Kahle-Straße zukünftig Otto-Weingarten-Straße beziehungsweise Helene-Pellmann-Straße heißen. Die Klage der Anwohner gegen die Straßenumbenennung wurde abgewiesen, weil das Verwaltungsgericht Arnsberg ihre schützenswerten subjektiven öffentlichen Rechte nicht verletzt sah. Auch Ermessensfehler seitens der Kommune konnte das Gericht nicht feststellen: Die Änderung von Visitenkarten, Ausweisen und ähnlichen Dokumenten schien ihm zumutbar. (AZ 7 K 2009 /16 und AZ 7 K 2014/16).

Klagen gegen Stra­ßen­um­be­nen­nung meist erfolglos

Eine Straßenumbenennung berührt nicht das Persönlichkeitsrecht; auch dann nicht, wenn der neue Straßenname – angelehnt an eine frühere Gebietsbezeichnung – "Am Lusthaus" lautet (Verwaltungsgericht Köln, AZ 20 K 3900/14).

Rechtsschutz

Die persönliche Bindung der Anwohner zum alten Straßennamen, entstehende Kosten oder zu befürchtende Probleme bei der Nutzung von Navigationsgeräten sind ebenfalls keine Hinderungsgründe (Verwaltungsgericht Stuttgart, AZ 7 K 139/08). Ob und in welchem Umfang sich die Kommune an entstehenden Gebühren beteiligt, ist unterschiedlich.

Straßennamen dienen auch nicht dem Ehrenschutz von Personen. Mit dieser Begründung erklärte der Bayrische Verwaltungsgerichtshof die Klage des Enkels von Landesbischof Hans Meiser bezüglich der Straßenumbenennung von Meiserstraße in Katharina-von-Bora-Straße für unzulässig (AZ 8  BV 08.3320).

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