29. März 2017, 13:54 Uhr
Schmutz und Krankheitserreger Taubenkot am Balkon: Wann der Vermieter eingreifen muss
Taubenkot auf dem Balkon ist nicht nur unangenehm, sondern kann auch ein gesundheitliches Risiko darstellen. Ist in extremen Fällen eine Mietminderung möglich und kann der Vermieter dazu verpflichtet werden, etwas gegen die Tauben zu unternehmen?
Wir stärken Ihre Rechte als Mieter. >>
Tauben auf dem Balkon: Mietminderung möglich
Dass in Städten immer wieder einzelne Tauben auf dem Balkon landen, ist normal und stellt keinen Mangel der Mietsache dar. Auch die Verschmutzung durch Taubenkot sollte sich dann in Grenzen halten. Wenn aber zum Beispiel aufgrund von baulichen Gegebenheiten die Tauben eine regelrechte Plage darstellen, wird die Nutzung des Balkons durch den Taubenkot erheblich eingeschränkt. In solchen Fällen können Mieter eine Mietminderung vornehmen. Wie hoch diese ist, hängt vom Grad der Verschmutzung ab. So hielt das Amtsgericht Hamburg bei einem durch die Vögel verschmutzen Balkon eine Mietminderung von fünf Prozent für gerechtfertigt (AZ 40 a C 2574/87). Als Tauben direkt vor einem Fenster nisteten, bewertete das Amtsgericht Pforzheim eine Minderung der Miete um 30 Prozent als angemessen (AZ 2 C 160/98). Ein Fachanwalt für Mitrecht kann Sie beraten, in welcher Höhe eine Mietminderung angebracht ist.
Die Mieter müssen aber auch selbst dafür sorgen, dass keine Taubenplage entsteht: So ist es meist verboten, Tauben auf dem Balkon zu füttern.
Vermieter muss Taubenkot bekämpfen
Vor dem Amtsgericht Augsburg klagte ein Mieter, der sich von Tauben erheblich gestört fühlte, die auf dem Flachdach direkt über seinem Balkon nisteten. Durch den Taubenkot war sein Balkon stark verunreinigt. Der Vermieter hatte einen Kunststoffraben am Balkon angebracht, der aber nicht für eine Verbesserung sorgte. Der Mieter verlangte deshalb weitere Maßnahmen und bekam vor Gericht Recht (AZ 17 C 4796/15): Nach einem ornithologischen Gutachten kamen die Richter zu dem Schluss, dass der Balkon so nicht nutzbar sei und die Gefahr der Übertragung von Krankheiten bestehe. Der Vermieter müsse deshalb sogenannte Taubenstacheln anbringen oder gleichwertige Maßnahmen ergreifen, um Abhilfe zu schaffen.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.