5. Juli 2017, 14:02 Uhr
Tierschutz Tierhalteverbot: Artgerechte Tierhaltung muss gesichert sein
Wer wiederholt gegen die artgerechte Tierhaltung handelt, die in § 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) vorgeschrieben ist, kann mit einem Tierhalteverbot belegt werden (§ 20 TierSchG). Darüber hinaus drohen bei Verstößen gegen das Tierwohl Bußgelder von bis zu 25.000 Euro, Geldstrafen oder bis zu drei Jahre Haft (§ 17 TierSchG).
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Wann wird ein Tierhalteverbot verhängt?
Artgerechte Tierhaltung ist die Grundbedingung, um fühlende Lebewesen betreuen zu dürfen. Wenn diese Bedingung nicht erfüllt wird, kann der zuständige Landkreis Bußgelder und Auflagen verhängen, um das Tierwohl zu gewährleisten. Kommen die Halter diesen Auflagen nicht nach und betreiben weiterhin keine artgerechte Tierhaltung, kann ein Tierhalteverbot ausgesprochen werden.
Einen solchen Fall verhandelte kürzlich das Verwaltungsgericht Koblenz: Nach einer Hausdurchsuchung zogen die Veterinärbeamten zehn Hunde und 55 Katzen ein, die sich durchweg in einem verwahrlosten Zustand befanden. Auch ein verhungertes Tier wurde gefunden. Da die Halter offensichtlich nicht in der Lage waren, die Tiere angemessen zu versorgen, wurde ein Tierhalteverbot ausgesprochen. Die Kläger erkannten kein Fehlverhalten ihrerseits und klagten gegen das Verbot – vergeblich. Für das Gericht war die Situation klar: Die Kläger hätten den Tierhaltebestimmungen wiederholt und grob zuwidergehandelt und es sei zu erwarten, dass sie dies auch in Zukunft tun würden, da sie trotz Tierhalteverbot in der Zwischenzeit erneut Tiere aufgenommen hatten. Das Verbot bleibt nach dem Urteil also bestehen (AZ 2 K 187/17).
Wo und wie lange gilt ein Tierhalte- und Betreuungsverbot?
Wurde das Tierhalteverbot auf Grundlage einer regionalen Verordnung verhängt, kann es ein auf die Region beschränktes Verbot sein. Meist jedoch sind das Strafgesetzbuch (§ 13 StGB: Begehen durch Unterlassen) sowie das Tierschutzgesetz die Grundlage. Dann gilt das Tierhalteverbot bundesweit.
Das Halte- und Betreuungsverbot kann für ein Jahr, fünf Jahre oder dauerhaft verhängt werden(§ 20 TierSchG). Mittels § 20a TierSchG kann ein vorübergehendes Verbot sehr schnell und noch vor der eigentlichen Verhandlung erwirkt werden, um das Tierwohl zu schützen.
Für welche Tiere gilt das Tierhalteverbot?
Da die artgerechte Tierhaltung der Dreh- und Angelpunkt ist, reicht mitunter ein Verbot, das sich auf bestimmte Arten bezieht, zum Beispiel Pferde. Aber auch ein absolutes Verbot ist möglich, wenn das Gericht das Tierwohl generell gefährdet sieht – zum Beispiel aufgrund mangelnder geistiger Fähigkeiten des Halters.
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