12. Oktober 2015, 14:24 Uhr
Streit am Gartenzaun Überhängende Äste vom Nachbarn: Dies können Sie laut Überhangsrecht tun
Überhängende Äste vom Nachbargrundstück können zu einem Ärgernis werden. In Zweifel greifen das Überhangsrecht, das Überfallsrecht oder das Kapprecht. Alle drei sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Darf man störende Äste abschneiden, und was passiert mit herüberfallendem Laub oder Früchten? Hier lesen Sie mehr dazu.
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Überhang vom Nachbargrundstück stört
Überhängende Äste können das friedliche Miteinander am Gartenzaun erheblich beeinträchtigen. Der eine Nachbar fühlt sich von dem Überhang belästigt, der andere sieht es jedoch nicht ein, in die Natur einzugreifen und die Äste seines Baumes zurückzuschneiden – und schon droht ein Nachbarschaftsstreit. Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg (AZ 12 U 2174/00) kann ein Nachbar dazu herangezogen werden, überhängende Äste und Zweige zu entfernen, die auf ein ein angrenzendes Grundstück herüberreichen. Das gilt unter anderem auch für herüberwuchernden Efeu, der eine Gefahr für das Mauerwerk des Nachbarhauses darstellt (Urteil des Amtsgerichts München, AZ 241 C 10407/05).
Überhängende Äste abschneiden?
Wer bei seinem Nachbarn trotz Bitten auf taube Ohren stößt, würde oft am liebsten selbst zur Säge oder zur Astschere greifen und den Überhang einfach abschneiden. Und tatsächlich ist dies nach § 910 BGB erlaubt. Das sogenannte Kapprecht gestattet es, überhängende Äste abzutrennen, wenn der Nachbar innerhalb einer angemessenen Frist, die Sie ihm gesetzt haben, nicht reagiert. Aber Vorsicht: Sie müssen im Streitfall darlegen können, dass Sie der Überhang in der Nutzung Ihres Grundstücks beeinträchtigt. Das wäre etwa dann der Fall, wenn Sie wegen der Äste vom Nachbargrundstück ein geplantes Gartenhaus nicht aufstellen könnten. Zudem dürfen Sie nur den Teil der Äste abschneiden, der sich auf oder über Ihrem eigenen Grundstück befindet.
Wem gehören die Früchte?
Eine weitere Frage wird aufgeworfen, wenn der Überhang vom Nachbarbaum Früchte trägt, die irgendwann der Schwerkraft folgen und auf Ihr Grundstück fallen. Wem gehören die Äpfel, Birnen oder Pflaumen, die ja eigentlich auf dem Baum des Nachbarn wachsen? Hier regelt § 911 BGB (Überfallsrecht) eindeutig: Die Früchte gehören demjenigen, auf dessen Grundstück sie landen – sogar unabhängig davon, ob dies durch überhängende Äste geschieht oder ob etwa ein Sturm die Früchte vom Baum löst und herüberweht. In diesem Fall hätte Ihr Nachbar also das Nachsehen. Wenn der Konflikt mit dem Nachbarn ausartet, kann ein Privat-Rechtsschutz Ihnen die nötige Unterstützung geben.
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