Urteil: Firsthöhe muss sich in Wohngebiet einfügen schulzie, Fotolia

10. Juli 2016, 14:46 Uhr

Baugenehmigung missachtet Urteil: Firsthöhe muss sich in Wohn­ge­biet einfügen

Der Bauherr muss bei der Errichtung eines Wohngebäudes die Firsthöhe einhalten, die in der Baugenehmigung festgehalten ist. Wie das Verwaltungsgericht Mainz entschieden hat, ist auch ein nachträglich eingereichter Bauantrag mit der tatsächlichen Firsthöhe nicht zwingend ausreichend.

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Im vorliegenden Fall hatte ein Bauherr geklagt, dem für die Errichtung eines Einfamilienhauses ursprünglich eine Baugenehmigung für eine Firsthöhe von 9,50 Metern erteilt worden war. Mit einem nachträglichen Bauantrag, der auch genehmigt wurde, beantragte er eine Erhöhung auf 10,21 Meter. Bei einer Ortsbegehung stellte die Bauaufsichtsbehörde allerdings fest, dass der Bauherr auch die Firsthöhe aus der zweiten Genehmigung überschritten und das Gebäude 10,57 Meter hoch war. Einen zweiten nachträglichen Bauantrag mit dieser Höhe lehnte die Behörde ab. Als Begründung nannte sie, dass die Gebäude in der Umgebung nur 8 bis 9,55 Meter hoch seien und das neue Haus sich deshalb nicht in den Charakter der Umgebung einfüge.

Vor dem Verwaltungsgericht Mainz klagt der Bauherr und wollte eine Baugenehmigung für die Firsthöhe aus dem letzten Bauantrag erwirken. Das Gericht gab allerdings der Bauaufsichtsbehörde recht und wies diese Klage ab (AZ 3 K 656/15). Wenn die Höhe der umgebenden Gebäude deutlich und nicht nur geringfügig überschritten werde, füge sich das Gebäude nicht in das Wohngebiet ein. Das Gericht wollte die Firsthöhe auch nicht ausnahmsweise zulassen, um eine negative Vorbildwirkung für andere Bauvorhaben in der Nachbarschaft zu vermeiden.

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