29. März 2016, 14:28 Uhr
Gerichtsbeschluss Verfahrenskostenhilfe auch bei Wohneigentum möglich
Auch ein Hauseigentümer kann in bestimmten Fällen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe bei einem Verfahren vor dem Familiengericht haben, ohne dass er dafür sein Wohneigentum verkaufen oder beleihen muss. So lautet ein jetzt veröffentlichter Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm.
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Im konkreten Fall hatte ein 50-jähriger Mann einen Antrag auf staatliche Verfahrenskostenhilfe gestellt, die er für einen Rechtsstreit mit seiner getrennt lebenden Ehefrau vor dem Familiengericht benötigte. Dies wurde zunächst mit Verweis auf sein Wohneigentum abgelehnt, das er verkaufen oder beleihen könne, um das Verfahren zu finanzieren. Der Mann besitzt ein Drei-Parteien-Haus, in dem er eine Wohnung selbst bewohnt und die anderen beiden vermietet. Das Haus ist mit hohen Verbindlichkeiten belastet, der 50-Jährige bestreitet seinen Lebensunterhalt wesentlich aus den Mieteinnahmen durch die beiden vermieteten Wohnungen.
Das OLG Hamm entschied, dass dem Mann trotz des Wohneigentums die staatliche Verfahrenskostenhilfe zu gewähren sei (AZ 2 WF 156/15). Zwar handele es sich bei dem Haus nicht um Schonvermögen, jedoch auch nicht um aktuell einsetzbares Vermögen, so die Richter. Durch einen Verkauf und den damit verbundenen Verlust der Mieteinnahmen würde der Mann seine aktuelle Lebensgrundlage verlieren, was nicht zumutbar sei. Zudem sei ein Verkauf nicht einfach möglich, da die getrennt lebende Ehefrau noch als Miteigentümerin eingetragen sei. Auch eine Beleihung scheide aus, so das Gericht: Der Antragsteller sei nicht in der Lage, noch ein Darlehen aufzunehmen und die Raten zu zahlen.
Das Gericht stellte jedoch auch klar, dass die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe wieder rückgängig gemacht werden könne, sobald sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mannes deutlich verbessern sollten. Der Beschluss ist rechtskräftig.
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