25. Februar 2016, 17:04 Uhr
BGH-Urteil Verspätete Heizkostenabrechnung: Mieter muss zahlen
Wenn der Vermieter die Heizkostenabrechnung später als vereinbart zustellt, die gesetzliche Frist aber noch nicht verstrichen ist, kann der Mieter eine Nachzahlung nicht verweigern. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden (AZ VIII ZR 152/15).
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Im konkreten Fall hatten Mieter und Vermieterin per Vertrag vereinbart, dass die Heizkostenabrechnung in jedem Jahr spätestens bis zum 30. Juni erfolgen sollte. Im Jahr 2012 schickte die Vermieterin die Abrechnung, in der sie eine Nachzahlung in Höhe von 196 Euro forderte, jedoch erst im Oktober ab. Der Mieter weigerte sich daraufhin, die Nachforderung zu begleichen, und verwies auf die vertragliche Regelung. Der BGH entschied jedoch, dass die Forderung der Vermieterin rechtens sei, da sie noch innerhalb der gesetzlichen Frist von zwölf Monaten gemäß § 556 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erfolgt sei.
Wie die Richter des BGH verdeutlichten, ist die für den Mieter sehr günstige vertragliche Regelung, wonach die Abrechnung – abweichend von der gesetzlichen Vorgabe – bis spätestens 30. Juni zugestellt sein müsse, zwar rechtlich zulässig. Die entsprechende Klausel befreie ihn jedoch nicht von der Verpflichtung, auch verspätete Heizkostenabrechnungen zu begleichen, solange ihm diese innerhalb der gesetzlichen Frist von zwölf Monaten zugingen, so das Gericht. Dazu hätte die Klausel ausdrücklich besagen müssen, dass bei verspäteter Abrechnung – also nach dem 30. Juni des betreffenden Jahres – Nachforderungen seitens der Vermieterin ausgeschlossen seien.
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