
11. Juli 2016, 14:48 Uhr
Schaden durch Wildtiere Wildschweine im Garten: Wer zahlt den Wildschaden?
Wenn Wildschweine im Garten wühlen, kann das zum Albtraum für Gartenbesitzer werden. Sind Beete und Rasen zerstört, stellt sich bald die Frage: Wer zahlt den Wildschaden? Vor allem in waldreichen Gebieten sind für Privatleute ein stabiler Zaun und ein guter Versicherungsschutz wichtig. Bei Mietshäusern ist der Vermieter verpflichtet, Vorkehrungen zum Schutz der Mieter zu treffen.
Wer zahlt den Wildschaden? Jäger in Privatgärten nicht zuständig
Bei einem Wildschaden in privaten Gärten sind Jäger oder Jagdgenossenschaften in der Regel nicht zuständig. Sie kommen nur für Wildschäden auf, die in jagdbaren Gebieten entstehen – also im Wald und in einigen Fällen auch auf landwirtschaftlich genutzten Flächen. Wer in einem Gebiet wohnt, in dem sich Wildschweine häufiger frei bewegen, muss daher zunächst selbst Vorsorge treffen, um zu vermeiden, dass Wildschweine im Garten wühlen.
Zaun und Versicherungsschutz überprüfen
Privatleute, die ihren Garten vor Wildschweinen schützen wollen, kommen meist nicht darum herum, auf eigene Kosten einen stabilen Zaun zu errichten, der möglichst im Boden verankert ist. Zudem sollten Sie als Betroffener Ihre Gebäudeversicherung überprüfen und sicherstellen, dass ein Schaden durch Wildschweine im Garten oder am Haus abgedeckt ist. Sollten Sie einen Waffenschein besitzen und eine Schusswaffe im Haus haben, müssen Sie beachten, dass es verboten ist, Wildschweine im Garten selbst zu schießen. Dies obliegt dem zuständigen Jäger oder Jagdpächter.
Wildschweine im Garten: Vermieter muss Mieter schützen
Mieter müssen es nicht hinnehmen, dass sich Wildschweine im Garten bewegen. Sie können verlangen, dass der Vermieter auf seine Kosten ausreichende Schutzvorkehrungen trifft und zum Beispiel einen stabilen Zaun errichtet. Das hat ein Urteil des Landgerichts Berlin bestätigt (AZ 67 S 65/14). Im konkreten Fall wurde ein Vermieter zum Handeln verurteilt, nachdem Mieter auf seinem Grundstück mehrfach von Wildschweinen belästigt worden waren. Wenn der Mieter nicht von vornherein über die Gefahr durch Wildschweine informiert ist, kann laut dem Urteil zudem eine Mietminderung gerechtfertigt sein, bis das Grundstück ausreichend geschützt ist. Im konkreten Fall durften die Mieter die Miete um 10 Prozent und in den Wintermonaten – aufgrund der dann größeren Gefahr eines Wildschadens – um 20 Prozent mindern.
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