19. November 2015, 14:38 Uhr
Erhöhung nicht einfach hinnehmen Wohnfläche korrigiert: Miete darf nur moderat steigen
Muss der Vermieter nachträglich die Angabe zur Wohnfläche deutlich nach oben korrigieren, darf die maximale Mieterhöhung trotzdem nur bei den üblichen 15 bis 20 Prozent liegen. Mit einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte von Mietern in solchen Fällen gestärkt.
Ärger mit dem Vermieter? Ein Wohnungs-Rechtsschutz kann helfen. >>
Ist die Mieterhöhung rechtens?
Wenn Ihnen Ihr Vermieter mitteilt, dass eine Mieterhöhung ins Haus steht, lohnt es sich zu überprüfen, ob diese auch rechtens ist. Das ist insbesondere dann angebracht, wenn es sich um eine Mietsteigerung handelt, die in keinem Verhältnis zur bisherigen Miethöhe zu stehen scheint. So ging es einem Mieter aus Berlin, in dessen Fall der BGH aktuell geurteilt hat (AZ VIII ZR 266/14). Seine Vermieterin hatte ihm mitgeteilt, dass seine Miete, die bisher bei rund 630 Euro gelegen hatte, auf einen Schlag um rund 300 Euro erhöht werde. Grund sei, dass sich herausgestellt habe, dass die Wohnung rund 50 Quadratmeter größer sei als im Mietvertrag angegeben. Der Mieter hielt hingegen eine maximale Mieterhöhung von rund 95 Euro für angemessen. Die Vermieterin klagte daraufhin.
Maximale Mieterhöhung: 15 bis 20 Prozent
Die Richter des BGH sahen die Mieterhöhung jedoch ebenfalls als zu groß an. Sie entschieden: Auch wenn sich der Vermieter bei der Bemessung der Wohnfläche geirrt hat und die Angabe nachträglich deutlich nach oben korrigieren muss, darf die Miete nur im örtlich vorgegebenen Rahmen steigen. Maßgeblich ist die sogenannte Kappungsgrenze, die in vielen Bundesländern 20 Prozent innerhalb von drei Jahren beträgt. In vielen Städten mit starkem Wohnungsmangel darf die maximale Mieterhöhung sogar nur 15 Prozent betragen, dazu gehört auch Berlin.
Schutz vor bösen Überraschungen: Der Privat-Rechtsschutz >>
Was zählt als Wohnfläche?
Häufig besteht Unklarheit darüber, wie sich die Wohnfläche einer Mietwohnung exakt berechnen lässt. Als Berechnungsgrundlage kann die Wohnflächenverordnung dienen, die rechtlich aber nur für Sozialwohnungen bindend ist. Die Wohnflächenverordnung legt fest, dass die Fläche aller Wohnräume dazu zählt – auch von Küche, Flur, Bad und Abstellraum. Dabei werden Flächen, bei denen die Deckenhöhe nur einen bis zwei Meter beträgt, nur zur Hälfte angerechnet – etwa bei Dachschrägen. Beträgt die Höhe weniger als einen Meter, zählt die darunter liegende Fläche nicht als Wohnfläche. Balkon und Terrasse zählen jeweils zu einem Viertel zur Wohnfläche, Keller, Garage und Dachboden gar nicht.
Sollten Sie bei einer Nachmessung feststellen, dass Ihre tatsächliche Wohnfläche deutlich kleiner ist als im Mietvertrag angegeben, haben Sie unter Umständen das Recht auf eine Mietminderung. Lassen Sie sich dazu am besten von einem Anwalt beraten.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.