24. Mai 2022, 10:26 Uhr
Darf ich eigentlich? Wohnung untervermieten: Das ist rechtlich zu beachten
Mieter dürfen Zimmer ihrer Wohnung grundsätzlich untervermieten, wenn ihr Vermieter es ihnen erlaubt. Vermieter sind in vielen Fällen sogar zur Zustimmung verpflichtet. Doch unter Umständen können sie den Wunsch ihrer Mieter auch ablehnen. Was rechtlich zu beachten ist, liest du hier.
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Wann ist die Untervermietung einer Wohnung erlaubt?
In Deutschland ist es Mietern generell gestattet, in Teilen ihrer Wohnung andere Menschen dauerhaft aufzunehmen. Erbringen diese den Mietern für ihre Unterkunft eine geldwerte Gegenleistung (meist die Untermiete), werden sie als Untermieter bezeichnet.
Die Eigentümer der Wohnung haben die Untervermietung in der Regel zu dulden. Vor allem dann, wenn ihre Mieter laut § 553 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein berechtigtes Interesse daran haben, das sich erst nach ihrem Einzug ergeben hat. Das kann der Fall sein, wenn Mieter …
- nach einer Trennung die Miete nicht allein aufbringen können.
- aufgrund von Arbeitslosigkeit weniger Geld haben.
- Freunde bei sich einziehen lassen möchten.
- sich (beruflich) längere Zeit woanders aufhalten, zum Beispiel im Ausland.
Besteht aus diesen und vergleichbaren Gründen ein berechtigtes Interesse der Mieter an einer Untervermietung, dürfen die Vermieter diese nicht ablehnen. Tun sie es unzulässigerweise doch, müssen sie ihren Mietern die entgangene Untermiete ersetzen. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (AZ VIII ZR 349/13).
Wichtig: Das BGB schreibt in § 540 unter der Überschrift „Gebrauchsüberlassung an Dritte” für die meisten Fälle vor, dass die Immobilienbesitzer über eine Untervermietung informiert werden müssen. Und zwar unabhängig davon, ob die Überlassung von Zimmern von ihnen genehmigt werden muss. Wer die Mitteilung an die Vermieter versäumt, riskiert also eine Kündigung des Mietverhältnisses seitens des Vermieters.
Von dieser Meldepflicht gibt es allerdings Ausnahmen. So brauchst du die vorübergehende Untervermietung von engen Angehörigen oder Hilfspersonal nicht anzukündigen. Das betrifft:
- Ehepartner
- gemeinsame Kinder
- die eigenen Eltern
- Hausangestellte
- Pflegekräfte
Das gilt auch für Besuch von Angehörigen oder Freunden, die du während eines Urlaubsaufenthaltes ohne Gegenleistung bei dir wohnen lässt. Das gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung, solange der Aufenthalt nicht mehr als sechs bis acht Wochen dauert. Wird er länger, solltest du doch deinen Vermieter darüber unterrichten. Tust du das nicht, und die unangemeldete Untervermietung kommt heraus, kann dir die Wohnung gekündigt werden.
Wann dürfen Vermieter die Untervermietung einer Wohnung ablehnen?
Dein Vermieter muss zwar viele Gründe für eine gewünschte Untervermietung akzeptieren, aber nicht alle. So darf er es ablehnen, wenn du deine ganze Wohnung untervermieten willst. Der Grund: Nach § 553 BGB darfst du nur einen Teil der Mietsache, also ein Zimmer oder mehrere, untervermieten. Das heißt auch, dass du keinen rechtlichen Anspruch darauf hast, eine Ein-Zimmer-Wohnung Dritten zu überlassen.
Ein weiterer Grund für eine Ablehnung ist gegeben, wenn die Untervermietung für den Vermieter nicht zumutbar ist. Das gilt beispielsweise, wenn der Untermieter nicht tragbar wäre, weil er den Hausfrieden stören dürfte, oder die Wohnung überbelegt wäre.
Eine bereits erteilte Genehmigung kann zurückgezogen werden, wenn dafür wichtige Gründe vorliegen. So hat es das Landgericht Berlin in einem Fall entschieden (AZ 65 S 285/16), in dem eine Mieterin ihre Wohnung untervermietet, ihren eigenen Lebensmittelpunkt jedoch seit 17 Jahren nicht mehr in der betreffenden Wohnung hatte. Gegen diese fortdauernde Untervermietung hatte der Vermieter zurecht Widerspruch eingelegt.
Wann ist ein Untermietzuschlag gerechtfertigt?
Unter Umständen dürfen Vermieter bei einer Untervermietung die Miete erhöhen. Diesen Untermietzuschlag dürfen sie etwa erheben, wenn durch zusätzliche Bewohner die Nebenkosten ansteigen. Dies ist vor allem bei Inklusivmieten oft so, in denen die Nebenkosten bereits enthalten sind. Auch darf die Miete erhöht werden, wenn die bisherigen Mieter mit der Untervermietung Gewinn erzielen wollen. In dem Fall sollten sie dem Vermieter freiwillig einen Untermietzuschlag anbieten. Unterlassen sie das, braucht dieser die Untervermietung nicht zu genehmigen.
Je nach zusätzlichem Betriebsaufwand beziehungsweise erhöhten Gefahren und Risiken durch mehr Bewohner dürfen nach einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg (AZ 49 C 95/07) die Eigentümer die Miete um 20 Prozent heraufsetzen.
Erhöht dein Vermieter wegen einer gewünschten Untervermietung die Miete und du bist mit dieser Erhöhung nicht einverstanden, kannst du deinen Mietvertrag mithilfe des Sonderkündigungsrechts mit verkürzter Frist kündigen.
Weitere wichtige Regeln bei der Untervermietung einer Wohnung
Bei der Untervermietung sind noch folgende Punkte und Änderungen zu beachten.
- Im Rahmen einer Untervermietung entstehen zwei einzelne Mietverträge. Zum einen der Vertrag zwischen Vermieter und Hauptmieter, zum anderen der Vertrag zwischen Hauptmieter und Untermieter.
- Der Hauptmieter muss dem Vermieter mitteilen, wer Untermieter werden soll. Dazu gehören Angaben wie Name, Geburtsdatum und -ort sowie die berufliche Beschäftigung. Ein Führungszeugnis darf der Vermieter nicht einfordern.
- Die Höhe der Untermiete kann der Hauptmieter bestimmen. Er darf dabei aber nicht die Vorgaben der ggf. geltenden Mietpreisbremse übertreffen.
- Gegenüber dem Vermieter haftet allein der Hauptmieter. Er ist beispielsweise dafür verantwortlich, dass die Miete gezahlt wird, oder dass der Untermieter sich an die Hausordnung hält.
- Ansprechpartner für alle Mietfragen des Untermieters ist der Hauptmieter.
- Bei der Kündigung einer untervermieteten Wohnung sind sowohl vom Hauptmieter als auch vom Untermieter die gesetzlichen Kündigungsfristen einzuhalten.
- Eine Wohnung darf auch bei mehrjährigen Auslandsaufenthalten untervermietet werden. Die Vermieter können allerdings die Zustimmung verweigern, wenn der Hauptmieter überhaupt nicht mehr in der Wohnung lebt und nicht mal mehr ein Zimmer nutzt oder keinen Wohnungsschlüssel mehr hat.
- Wer seine Wohnung an Touristen untervermieten will, braucht dafür eine gesonderte Erlaubnis des Vermieters. Je nach Region kann auch eine behördliche Genehmigung erforderlich sein. Für etwaige Schäden an der Wohnung, die von den Urlaubern angerichtet werden, haftet der Hauptmieter.
- Es ist grundsätzlich erlaubt, Teile einer Wohnung unterzuvermieten. Wer die ganze Wohnung untervermieten will, braucht aber die Zustimmung des Vermieters.
- Hauptmieter müssen die Vermieter immer über die Untervermietung und über den Untermieter informieren.
- Vermieter müssen die Untervermietung in vielen Fällen dulden, dürfen in Einzelfällen aber auch ablehnen oder die Miete erhöhen.
- Hauptmieter haften für ihre Untermieter.
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