14. Oktober 2015, 15:38 Uhr
Wichtig beim Kündigungsschutz Wohnungssuche: Kaum Kündigungsschutz im Studentenwohnheim
Das Wintersemester hat begonnen und die Studentenwohnheime sind in zahlreichen Universitätsstädten längst voll belegt. Rund 16.000 Erstsemester starten in diesem Herbst allein in Berlin, wie die "Berliner Zeitung" berichtet. Und viele befinden sich noch immer auf Wohnungssuche. Wer einen Mietvertrag abschließt, sollte dennoch darauf achten, ob eine als Studentenwohnheim bezeichnete private Wohnanlage die rechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt – wichtig ist dies zum Beispiel in der Frage des Kündigungsschutzes.
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Begrenzte Mietdauer erleichtert Wohnungssuche
Ein Studentenwohnheim hat in der Regel den Zweck, eine große Zahl an Studierenden an einem Universitätsstandort möglichst kostengünstig und in Hochschulnähe unterbringen zu können. Damit dies gewährleistet ist und sich die Wohnungssuche für Neu-Studenten nicht länger als nötig hinzieht, muss die Mietdauer jeweils begrenzt sein. Laut § 549 BGB müssen die einzelnen Zimmer oder Wohnungen nach einem Rotationsprinzip vergeben werden. Zudem muss es ein Belegungskonzept geben, in dem dieses Prinzip genau festgelegt ist. Wenn es lediglich reguläre Mietverträge gibt, handelt es sich nicht um ein Studentenwohnheim, sondern um ein normales Mietshaus.
Studentenwohnheim: Wenig Kündigungsschutz
Interessant wird die genaue Unterscheidung zwischen Studentenwohnheim und normalem Mietverhältnis, wenn es um den Kündigungsschutz für die Mieter geht. In Studentenwohnheimen gilt § 573 BGB nicht: Der Paragraf besagt, dass ein Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Kündigung eines Mieters haben muss, wenn die Kündigung rechtens sein soll. Handelt es sich hingegen um ein normales Mietverhältnis, dann gelten dort die üblichen rechtlichen Schutzfristen. Mieter in einem Studentenwohnheim können also einfacher gekündigt werden als die Mieter anderer Wohnanlagen.
BGH-Urteil zum Kündigungsschutz
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer solchen Frage vor einiger Zeit ein richtungsweisendes Urteil gefällt (AZ: BGH VIII ZR 92/11). Das Gericht gab einem Mieter recht, dessen Vermieter das Zimmer in einer als Studentenwohnheim deklarierten Wohnanlage gekündigt hatte. Dies geschah jedoch, ohne dass der Vermieter dafür ein besonderes Interesse darlegen konnte. Da das Gebäude nicht die rechtlichen Voraussetzungen eines Studentenwohnheims erfüllte, beispielsweise war kein Rotationsprinzip bei der Belegung erkennbar, entschied der BGH, dass die Kündigung unwirksam sei.
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