Wer einen Umzug mit Hartz IV plant, sollte vorher die Zusage vom Jobcenter erfragen lordn, Fotolia

11. Dezember 2017, 16:26 Uhr

Umziehen mit ALG II Umzug mit Hartz IV: Das sollten Sie beachten

Das Jobcenter darf Sie nicht zum Umzug zwingen, nur weil Sie Hartz IV bekommen und Ihre Wohnung zu teuer ist. Es kann aber durchaus Leistungen kürzen. Um das zu vermeiden, müssen Sie als Hartz-IV-Empfänger auch beim freiwilligen Umzug sehr aufmerksam sein und sollten Ihre Rechte kennen.

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Woh­nungs­kos­ten müssen ange­mes­sen sein

Die Wohnungskosten dürfen beim Bezug von Arbeitslosengeld II (ALG II) nicht deutlich über dem regionalen Durchschnitt liegen. Wenn doch, müssen Sie zwar nicht unbedingt umziehen, aber die Differenz selbst bezahlen – was mit Hartz IV selten möglich ist. Wenn Sie sich eine neue, günstigere Wohnung suchen wollen, haben Sie eine Übergangsfrist von bis zu sechs Monaten laut § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Dokumentieren Sie dabei unbedingt Ihre Bemühungen um einen Umzug. Andernfalls kann das Amt die Kostenübernahme verweigern.

Recht­zei­tig Geneh­mi­gun­gen einholen

Die goldene Regel für einen Umzug mit Hartz IV lautet: Vorher fragen. Holen Sie sich stets die Zusage des Jobcenters, bevor Sie etwas tun – sei es ein freiwilliger Umzug oder ein vom Amt angeregter Wohnungswechsel. Insbesondere, wenn Sie in eine andere Stadt ziehen und somit ein neues Jobcenter für Sie zuständig wird, sollten Sie vorher mit beiden Stellen gesprochen haben.

Probleme gibt es regelmäßig, wenn Hartz-IV-Empfänger unter 25 Jahren bei den Eltern ausziehen wollen: Nur bei vorheriger Genehmigung des Umzugs gibt es Hartz IV in voller Höhe. Wer aber bereits einmal bei den Eltern ausgezogen war und nur kurz zwischenzeitlich im Elternhaus unterkommt, muss nicht erneut um Erlaubnis für den Umzug in eine eigene Wohnung bitten. Das entschied kürzlich das Sozialgericht Dresden (AZ S 52 AS 4265/17).

Wer trägt die Kosten für den Umzug: Hartz-IV-Empfänger oder Jobcenter?

In der Regel übernimmt das Jobcenter die Kosten, wenn der Umzug vom Amt mehr oder weniger gefordert wurde. Beschließen Sie selbst, dass Sie umziehen wollen, trägt das Jobcenter die Kosten für den Umzug nur, wenn wichtige Gründe vorliegen, wie etwa:

  • Woh­nungs­kün­di­gung durch den Vermieter
  • Auszug aus der Ehe­woh­nung bei Scheidung
  • erhöhter Platz­be­darf aufgrund von Familienzuwachs
  • alte Wohnung ist unbe­wohn­bar – zum Beispiel aufgrund von Schimmel
  • neuer Arbeits­platz in anderer Stadt
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