15. September 2016, 14:38 Uhr
Negative Äußerungen Wohnungsverkauf: Wie kooperativ müssen Mieter sein?
Ein Wohnungsverkauf kommt für die Mieter häufig ungelegen – sie befürchten eine Mieterhöhung oder die Eigenbedarfskündigung durch den neuen Besitzer. Doch sind Mieter verpflichtet, sich bei der Wohnungsbesichtigung kooperativ zu zeigen und den aktuellen Vermieter bei seinem Verkaufsvorhaben zu unterstützen?
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Wohnungsverkauf: Vermieter hat Besichtigungsrecht
Wer eine Wohnung verkaufen möchte, muss den Kaufinteressenten natürlich die Möglichkeit geben, sich im Rahmen einer Wohnungsbesichtigung einen Eindruck von dem Objekt zu verschaffen. Wenn die Wohnung aktuell vermietet ist, kann sich das unter Umständen schwierig gestalten: Die Mieter verhalten sich möglicherweise unkooperativ, weil sie zum Beispiel eine Eigenbedarfskündigung fürchten.
Zwar liegt das Hausrecht bei den Mietern, und diese müssen dem Vermieter nicht immer Einlass gewähren. Bei einem sachlichen Grund, wie ihn etwa ein geplanter Wohnungsverkauf darstellt, müssen sie der Besichtigung aber zustimmen, sofern sie rechtzeitig angekündigt wurde. Der Vermieter darf also nicht unangemeldet mit potenziellen Käufern vor der Tür stehen, der Mieter darf eine angekündigte Besichtigung aber auch nicht verhindern.
Mieter können bei der Wohnungsbesichtigung ehrlich sein
Vor dem Amtsgericht Saarbrücken wurde der Fall einer Mieterin verhandelt, die sich bei Wohnungsbesichtigungen negativ über das Objekt geäußert hatte. Außerdem hatte sie angekündigt, im Falle einer Eigenbedarfskündigung Widerspruch einlegen zu wollen. Die Vermieterin kündigte ihr daraufhin, wogegen die Frau sich wehrte. Das Gericht bestätigte die Auffassung der Mieterin und erklärte die Kündigung des Mietverhältnisses für unwirksam (AZ 3 C 498/15). Sie dürfe sich ehrlich über den Zustand der Wohnung äußern und auch deutlich machen, wie sie auf eine Eigenbedarfskündigung reagieren werde.
Mieter sind also nicht verpflichtet, ihren Vermieter durch positive Äußerungen beim Wohnungsverkauf zu unterstützen. Allerdings dürfen sie auch nicht lügen, um die Wohnung in einem schlechten Licht erscheinen zu lassen und Kaufinteressenten bewusst abzuschrecken.
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